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Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung München

Ergänzende Informationen zum Lernbereich „Unantastbar: Recht auf Leben und Menschenwürde“

Gymnasium: Katholische Religionslehre 10

Erläuterung_10.1_Recht auf Leben

a)    KonzeptionDer Lernbereich KR 10.1 greift im Sinne der Progression die ersten Vorüberlegungen zu ethischen Argumentationsweisen sowie zur Bedeutung der Gewissensentscheidung aus dem Lernbereich KR 9.1 auf und führt die dort gewonnenen Einsichten weiter, indem diese nun auf konkrete Fragestellungen vor allem aus dem Bereich der Lebensethik angewendet werden. Zugleich bereitet dieser Lernbereich die kritisch-reflektierende Auseinandersetzung mit weiteren aktuellen Herausforderungen etwa aus dem Bereich der Bioethik in der Oberstufe vor, wo der Gegenstandsbereich „Mensch und Welt“ schließlich in exemplarische Einblicke in verschiedene Bereichsethiken einmünden wird.Die erste Kompetenzerwartung knüpft unmittelbar an den in KR 9.1 erarbeiteten Aspekt der Notwendigkeit einer Gewissensentscheidung an und bezieht diese auf ausgewählte Konfliktfelder aus dem Bereich des Lebensrechts. Eine aktuelle Herausforderung könnte hier zum Beispiel die Frage nach der pränatalen Diagnostik sein, aber auch die Diskussion über Abtreibung und Sterbehilfe, da diese Themen erfahrungsgemäß bei Schülerinnen und Schülern dieser Jahrgangsstufe auf großes Interesse stoßen. Deren Bewusstsein sollte im Rahmen dieser Wertklärungsprozesse vor allem dafür geschärft werden, dass die Wahrung der Menschenwürde bei all diesen Fragestellungen ein zentrales Kriterium bei der Entscheidungsfindung darstellt, wie sie im christlichen Menschenbild mit der Bestimmung des Menschen zur Gottebenbildlichkeit grundgelegt ist. Diese Überlegungen stehen im Mittelpunkt der zweiten Kompetenzerwartung und leiten unmittelbar zur dritten Kompetenzerwartung über, die zentrale Aspekte der christlichen Ethik, wie zum Beispiel Gerechtigkeit und Nächstenliebe, in den Fokus rückt. Dabei sollte die Erschließung zentraler biblischer Textstellen wie zum Beispiel Mt 22,34-40 zugleich als Grundlage für eine differenzierte Auseinandersetzung mit fallbezogenen lehramtlichen Entscheidungen dienen. Deren Argumentationsstrukturen führen schließlich noch einmal zur bereits in KR 9.1 thematisierten Notwendigkeit der Gewissensbildung hin, indem das Gewissen explizit als Letztinstanz im Rahmen einer christlich verantworteten Urteilsbildung wahrgenommen wird. Die vierte Kompetenzerwartung gibt schließlich Raum für eine persönliche Positionierung zu den hier angesprochenen Problemfällen, um den Schülerinnen und Schülern den Anspruch, der sich aus den Strukturen christlicher Ethik ergibt, unmittelbar vor Augen zu führen.b)    KooperationsmöglichkeitenIm Sinne einer fächerübergreifenden Kooperation könnte man hier auf Erkenntnisse aus dem Biologieunterricht der Jahrgangsstufe 9 (insbesondere B 9.3.3) zurückgreifen. In der Jahrgangsstufe 10 gibt es in Teilen vergleichbare Lernbereiche sowohl in Evangelischer Religionslehre (vgl. ER 10.4) als auch in Ethik (vgl. Eth 10.2). Soweit in diesem Lernbereich auch die Frage nach der Würde des Menschen und den davon abgeleiteten Menschenrechten berührt ist, käme schließlich auch eine Zusammenarbeit mit dem Fach Politik und Gesellschaft (PuG 10.1) in Frage; Vorwissen zu den Menschenrechten liefert das Fach Geschichte (G 9.3).